Satzung
der Bundesarbeitsgemeinschaften für Berufsbildung in den Fachrichtungen Elektrotechnik, Informationstechnik, Metalltechnik und Fahrzeugtechnik e.V.

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Bundesarbeitsgemeinschaften für Berufsbildung in den Fachrichtungen Elektrotechnik, Informationstechnik, Metalltechnik und Fahrzeugtechnik“ mit dem Zusatz "e.V." Er hat seinen Sitz in Bremen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

Zweck

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Berufsbildung. Die berufliche Bildungspraxis in den Fachrichtungen Elektrotechnik, Informationstechnik, Metalltechnik und Fahrzeugtechnik - im weiteren Text "Fachrichtungen" genannt - soll weiterentwickelt und die Lehrkräfte und Ausbilder[1] sollen in ihren Aufgaben des Unterrichtens, Ausbildens, Beurteilens, Erziehens und Innovierens unterstützt werden.
Diesem Zweck dienen insbesondere

-          die Analyse von Unterricht/Ausbildung in ihren spezifischen gewerblich-technischen Inhalten und Formen sowie in ihren bildungspolitischen, lernorganisatorischen, institutionellen, rechtlichen, ökonomischen, ökologischen, sozialen und technologischen Bedingungen;

-          die Diskussion und Entwicklung von Zielen, Inhalten, Formen der Inhaltsaufbereitung und Methoden beruflicher Bildung;

-          die Entwicklung und Verbreitung innovativer didaktischer Materialien für berufliches Lehren und Lernen;

-          der Transfer von Forschungsergebnissen aus relevanten Wissenschaften;

-          der überregionale Austausch von Erfahrungen und Ergebnissen zwischen den Bildungseinrichtungen sowie zwischen beruflicher Bildungspraxis, Lehrerbildung, Forschung und Bildungsverwaltung;

-          die Veröffentlichung einschlägiger Literatur (Didaktik beruflichen Lernens, Qualifikationsforschung, Ergebnisse aus Modellversuchen usw.);

-          die Veröffentlichung von Empfehlungen zu Fragen und Problemen beruflicher Bildung und zur Ausbildung von Lehrern/Ausbildern.

Der Verein führt Veranstaltungen zur Information und Weiterbildung der in den Fachrichtungen tätigen Berufspädagogen durch. Er wirkt mit bei der Durchführung der Hochschultage Berufliche Bildung - in der Regel durch die Gestaltung eines eigenen Tagungsbereiches. Der Verein unterstützt die Mitglieder bei der Durchführung eigener Veranstaltungen.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

(5) Auf Beschluss der Mitgliederversammlung darf der Verein Mitgliedern des Vorstandes oder Mitgliedern anderer Organe und Inhabern von Funktionen Aufwandsentschädigungen nach § 3 Ziffer 26 a EStG (Ehrenamtspauschale) bis zur dort festgesetzten Höhe zahlen.

 

§ 3

Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können Lehrer, Ausbilder und Hochschullehrer werden, deren Aufgabengebiete Unterricht, Ausbildung, Lehre und Forschung im Rahmen der genannten beruflichen Fachrichtungen sind. Des Weiteren können Mitglieder alle natürlichen und juristischen Personen sowie nichtrechtsfähige Vereine werden, die bereit sind, die Ziele des Vereins zu fördern.

(2) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben. Sie endet

-          durch Tod,

-          durch Erlöschen der als Mitglied beigetretenen juristischen Personen oder Auflösung des nicht rechtsfähigen Vereins,

-          durch Austritt aus dem Verein; dieser erfolgt durch schriftliche Anzeige,

-          durch Ausschluss, wenn das Mitglied den Zwecken des Vereins zuwiderhandelt oder ihn durch sein Verhalten schädigt; über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder.

(3) Natürliche Personen können einfache oder fördernde Mitglieder werden. Die Mitgliedschaft von juristischen Personen ist grundsätzlich an einen erhöhten Beitrag gebunden. Die Beitragstaffelung zwischen einfachen und fördernden Mitgliedern sowie juristischen Personen als Mitglieder beschließt der Vorstand.

 

§ 4

Organe

Organe des Vereins sind:

1. Die Mitgliederversammlung

2. Der Vorstand

 


§ 5

Vorstand

(1) Der Vorstand besteht a) aus einem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, die jeweils b) Sprecher einer der Fachrichtungen Elektrotechnik und Informationstechnik sowie c) Sprecher der Fachrichtungen Metalltechnik und Fahrzeugtechnik sind, und d) einem Schatzmeister. Die Sprecher haben je einen stellvertretenden Sprecher aus ihren Fachrichtungen, die zwar dem erweiterten Vorstand angehören, jedoch den Verein nicht gerichtlich oder außergerichtlich vertreten.

(2) Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung verantwortlich, setzt die Mitgliedsbeiträge fest, stellt die Jahresrechnung auf, verwaltet das Vereinsvermögen und führt die Geschäfte des Vereins. Hierfür kann er sich eine Geschäftsordnung geben.

(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich a) durch den Vorsitzenden allein oder b) durch die beiden stellvertretenden Vorsitzenden oder c) durch einen stellvertretenden Vorsitzenden und den Schatzmeister vertreten.

(4) Der Vorstand ist bei Bedarf durch den ersten Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch einen der beiden Stellvertreter, einzuberufen. Die Einladung erfolgt in der Regel acht Tage vorher unter Mitteilung der Tagesordnung. In Ausnahmefällen genügt eine Frist von mindestens zwei Tagen bei Bekanntgabe per E-Mail oder Telefon. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(5) Der Vorstand kann Satzungsänderungen nur durchführen, wenn diese vom zuständigen Amtsgericht oder vom zuständigen Finanzamt verlangt werden.

(6) Der Vorsitzende vertritt den Verein im Koordinierungsausschuss der Arbeitsgemeinschaft Hochschultage Berufliche Bildung.

 

§ 6

Besondere Vertreter

Der Vorstand kann für bestimmte Geschäfte und Handlungen besondere Vertreter benennen. Diese Vertreter bedürfen der Bestätigung auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.

 

§ 7

Beiräte

(1) Zur Unterstützung des Vereinszwecks können vom Vorstand Beiräte für besondere Aufgaben berufen werden.

(2) Alle Beiräte bedürfen der Bestätigung auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.

(3) Zwei ständige Beiräte, je einer aus den genannten Fachrichtungen, sind mit der Herausgabe von Materialien und Literatur befasst. Die Herausgabe betrifft unter anderem die Zeitschrift "lernen & lehren – Elektrotechnik/Informationstechnik, Metalltechnik/Fahrzeugtechnik. Die ständigen Beiräte machen Vorschläge für die Gestaltung der Zeitschrift „lernen & lehren“.

 

§ 8

Landesvertreter

Die Landesvertreter stellen die inhaltliche und organisatorische Verbindung zwischen der Bundesarbeitsgemeinschaft und den Ländern her.

(1) Sie initiieren eine Beteiligung der Mitglieder in den Ländern an der Zeitschrift "lernen & lehren".

(2) Die Landesvertreter können Landesarbeitsgemeinschaften bilden bzw. unterstützen, die den Vereinszweck in den Bundesländern vertreten.

 

§ 9

Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens zweijährlich einzuberufen. Den Vorsitz führt der Vorsitzende oder im Falle seiner Verhinderung einer der stellvertretenden Vorsitzenden.

Die Einladung zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung ergeht mindestens zwei Wochen, zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mindestens eine Woche vor dem Versammlungstermin durch den Vorsitzenden. Neben Ort und Zeit der Versammlung soll sie die vorgesehene Tagesordnung enthalten. Die Einladung hat schriftlich zu erfolgen [2].

Auf Beschluss des Vorstandes oder auf Wunsch eines Fünftels aller Mitglieder muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Die Tagesordnung muss den Grund der Einladung enthalten.

(2) Die frist- und formgerecht geladene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Auf Antrag eines Mitglieds ist geheim abzustimmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich festzulegen und von dem Vorsitzenden der Versammlung und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Der Protokollführer ist zu Beginn der Versammlung zu wählen.

(3) Für die ordentliche Mitgliederversammlung sind regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung:

1. Die Grundsätze der Tätigkeit des Vereins

2. Der 2-Jahresbericht

3. Der Rechnungsbericht des Schatzmeisters

4. Die Entlastung und Neuwahl des Vorstandes

5. Die Bestellung besonderer Vertreter (gemäß § 6)

6. Die Wahl eines Landesvertreters und eines Stellvertreters aus jedem Bundesland

7. Die Wahl des Beirates für die Herausgabe von Materialien und Literatur

8. Die Wahl weiterer Beiräte für besondere Aufgaben.

(4) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für die Dauer von zwei Jahren. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis der neue Vorstand gewählt ist. Die Wahl erfolgt für jeden der zu besetzenden Posten einzeln. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so findet auf der nächsten Vorstandssitzung eine Nachbenennung bzw. auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl statt.

 

§ 10

Beiträge

Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich zu Beginn des Geschäftsjahres erhoben. In dem Beitrag sind die Kosten für den Bezug der im Geschäftsjahr herausgegebenen Hefte von "lernen & lehren" (inkl. Verpackung und Versand) enthalten. Die Mitglieder beziehen die Hefte zu einem ermäßigten Preis. Der Jahresbeitrag wird vom Vorstand festgesetzt.

 

§ 11

Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Berufsbildung.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.


Beschlossen am 23.09.2011 in Kassel,
geändert am 07.09.2012 durch Beschluss der Mitgliederversammlung


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[1] Geschlechtsspezifische Bezeichnungen sind in jedem Fall sowohl in der männlichen als auch in der weiblichen Form zu verstehen. Sie werden der Einfachheit halber nur in einer Form niedergeschrieben.

[2] Protokoll der MV v. 19.03.2015:  Die Einladung hat als Bekanntgabe in der Mitgliederzeitschrift „lernen & lehren“ oder schriftlich zu erfolgen.