Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der
Verein führt den Namen „Bundesarbeitsgemeinschaften für Berufsbildung in den
Fachrichtungen Elektrotechnik, Informationstechnik, Metalltechnik und Fahrzeugtechnik“
mit dem Zusatz "e.V."
Er hat seinen Sitz in Bremen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§
2
Zweck
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der
Berufsbildung. Die berufliche Bildungspraxis in den Fachrichtungen
Elektrotechnik, Informationstechnik, Metalltechnik und Fahrzeugtechnik - im
weiteren Text "Fachrichtungen" genannt - soll weiterentwickelt und
die Lehrkräfte und Ausbilder[1] sollen in ihren Aufgaben des Unterrichtens, Ausbildens,
Beurteilens, Erziehens und Innovierens unterstützt werden.
Diesem Zweck dienen insbesondere
- die
Analyse von Unterricht/Ausbildung in ihren spezifischen gewerblich-technischen
Inhalten und Formen sowie in ihren bildungspolitischen, lernorganisatorischen,
institutionellen, rechtlichen, ökonomischen, ökologischen, sozialen und
technologischen Bedingungen;
- die
Diskussion und Entwicklung von Zielen, Inhalten, Formen der Inhaltsaufbereitung
und Methoden beruflicher Bildung;
- die
Entwicklung und Verbreitung innovativer didaktischer Materialien für
berufliches Lehren und Lernen;
- der
Transfer von Forschungsergebnissen aus relevanten Wissenschaften;
- der
überregionale Austausch von Erfahrungen und Ergebnissen zwischen den
Bildungseinrichtungen sowie zwischen beruflicher Bildungspraxis, Lehrerbildung,
Forschung und Bildungsverwaltung;
- die
Veröffentlichung einschlägiger Literatur (Didaktik beruflichen Lernens,
Qualifikationsforschung, Ergebnisse aus Modellversuchen usw.);
- die
Veröffentlichung von Empfehlungen zu Fragen und Problemen beruflicher Bildung
und zur Ausbildung von Lehrern/Ausbildern.
Der
Verein führt Veranstaltungen zur Information und Weiterbildung der in den
Fachrichtungen tätigen Berufspädagogen durch. Er wirkt mit bei der Durchführung
der Hochschultage Berufliche Bildung - in der Regel durch die Gestaltung eines
eigenen Tagungsbereiches. Der Verein unterstützt die Mitglieder bei der
Durchführung eigener Veranstaltungen.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist
selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen
nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
(4) Ausscheidende Mitglieder haben gegen
den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am
Vereinsvermögen.
(5) Auf Beschluss der
Mitgliederversammlung darf der Verein Mitgliedern des Vorstandes oder
Mitgliedern anderer Organe und Inhabern von Funktionen Aufwandsentschädigungen
nach § 3 Ziffer 26 a EStG (Ehrenamtspauschale) bis zur dort festgesetzten Höhe
zahlen.
§
3
Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können Lehrer,
Ausbilder und Hochschullehrer werden, deren Aufgabengebiete Unterricht,
Ausbildung, Lehre und Forschung im Rahmen der genannten beruflichen
Fachrichtungen sind. Des Weiteren können Mitglieder alle natürlichen und
juristischen Personen sowie nichtrechtsfähige Vereine werden, die bereit sind,
die Ziele des Vereins zu fördern.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche
Beitrittserklärung erworben. Sie endet
- durch
Tod,
- durch
Erlöschen der als Mitglied beigetretenen juristischen Personen oder Auflösung
des nicht rechtsfähigen Vereins,
- durch
Austritt aus dem Verein; dieser erfolgt durch schriftliche Anzeige,
- durch
Ausschluss, wenn das Mitglied den Zwecken des Vereins zuwiderhandelt oder ihn
durch sein Verhalten schädigt; über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung
mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder.
(3) Natürliche Personen können einfache oder fördernde
Mitglieder werden. Die Mitgliedschaft von juristischen Personen ist
grundsätzlich an einen erhöhten Beitrag gebunden. Die Beitragstaffelung
zwischen einfachen und fördernden Mitgliedern sowie juristischen Personen als
Mitglieder beschließt der Vorstand.
§
4
Organe
Organe
des Vereins sind:
1.
Die Mitgliederversammlung
2.
Der Vorstand
§
5
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht a) aus einem
Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, die jeweils b) Sprecher einer der
Fachrichtungen Elektrotechnik und Informationstechnik sowie c) Sprecher der Fachrichtungen Metalltechnik und Fahrzeugtechnik
sind, und d) einem Schatzmeister. Die Sprecher haben je einen stellvertretenden
Sprecher aus ihren Fachrichtungen, die
zwar dem erweiterten Vorstand angehören, jedoch den Verein nicht gerichtlich
oder außergerichtlich vertreten.
(2) Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung
verantwortlich, setzt die Mitgliedsbeiträge fest, stellt die Jahresrechnung
auf, verwaltet das Vereinsvermögen und führt die Geschäfte des Vereins. Hierfür
kann er sich eine Geschäftsordnung geben.
(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich a) durch
den Vorsitzenden allein oder b) durch die beiden stellvertretenden Vorsitzenden
oder c) durch einen stellvertretenden Vorsitzenden und den Schatzmeister
vertreten.
(4) Der Vorstand ist bei Bedarf durch den ersten
Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch einen der beiden Stellvertreter,
einzuberufen. Die Einladung erfolgt in der Regel acht Tage vorher unter
Mitteilung der Tagesordnung. In Ausnahmefällen genügt eine Frist von mindestens
zwei Tagen bei Bekanntgabe per E-Mail oder Telefon. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend
ist. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(5) Der Vorstand kann Satzungsänderungen nur durchführen,
wenn diese vom zuständigen Amtsgericht oder vom zuständigen Finanzamt verlangt
werden.
(6) Der Vorsitzende vertritt den Verein im
Koordinierungsausschuss der Arbeitsgemeinschaft Hochschultage Berufliche
Bildung.
§ 6
Besondere
Vertreter
Der
Vorstand kann für bestimmte Geschäfte und Handlungen besondere Vertreter
benennen. Diese Vertreter bedürfen der Bestätigung auf der nächsten
ordentlichen Mitgliederversammlung.
§
7
Beiräte
(1) Zur Unterstützung des Vereinszwecks
können vom Vorstand Beiräte für besondere Aufgaben berufen werden.
(2) Alle Beiräte bedürfen der Bestätigung auf der nächsten
ordentlichen Mitgliederversammlung.
(3) Zwei ständige Beiräte, je einer aus den genannten
Fachrichtungen, sind mit der Herausgabe von Materialien und Literatur befasst.
Die Herausgabe betrifft unter anderem die Zeitschrift "lernen & lehren
– Elektrotechnik/Informationstechnik, Metalltechnik/Fahrzeugtechnik“. Die ständigen Beiräte machen
Vorschläge für die Gestaltung der Zeitschrift „lernen & lehren“.
§
8
Landesvertreter
Die
Landesvertreter stellen die inhaltliche und organisatorische Verbindung
zwischen der Bundesarbeitsgemeinschaft und den Ländern her.
(1) Sie initiieren eine Beteiligung der
Mitglieder in den Ländern an der Zeitschrift "lernen & lehren".
(2) Die Landesvertreter können Landesarbeitsgemeinschaften
bilden bzw. unterstützen, die den Vereinszweck in den Bundesländern vertreten.
§
9
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist
mindestens zweijährlich einzuberufen. Den Vorsitz führt der Vorsitzende oder im
Falle seiner Verhinderung einer der stellvertretenden Vorsitzenden.
Die
Einladung zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung ergeht mindestens zwei
Wochen, zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mindestens eine Woche
vor dem Versammlungstermin durch den Vorsitzenden. Neben Ort und Zeit der
Versammlung soll sie die vorgesehene Tagesordnung enthalten. Die Einladung hat
schriftlich zu erfolgen [2].
Auf
Beschluss des Vorstandes oder auf Wunsch eines Fünftels aller Mitglieder muss
eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Die Tagesordnung
muss den Grund der Einladung enthalten.
(2) Die frist- und formgerecht geladene
Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig.
Die
Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenenthaltungen werden nicht
mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden
Mitglieder. Auf Antrag
eines Mitglieds ist geheim abzustimmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich festzulegen und von dem
Vorsitzenden der Versammlung und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Der
Protokollführer ist zu Beginn der Versammlung zu wählen.
(3) Für die ordentliche Mitgliederversammlung sind
regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung:
1.
Die Grundsätze der Tätigkeit des Vereins
2.
Der 2-Jahresbericht
3.
Der Rechnungsbericht des Schatzmeisters
4.
Die Entlastung und Neuwahl des Vorstandes
5.
Die Bestellung besonderer Vertreter (gemäß § 6)
6.
Die Wahl eines Landesvertreters und eines Stellvertreters aus jedem Bundesland
7.
Die Wahl des Beirates für die Herausgabe von Materialien und Literatur
8.
Die Wahl weiterer Beiräte für besondere Aufgaben.
(4) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für die
Dauer von zwei Jahren. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis der neue
Vorstand gewählt ist. Die Wahl erfolgt für jeden der zu besetzenden Posten
einzeln. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich
vereinigt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so findet auf
der nächsten Vorstandssitzung eine Nachbenennung bzw. auf der nächsten
Mitgliederversammlung eine Nachwahl statt.
§
10
Beiträge
Der
Mitgliedsbeitrag wird jährlich zu Beginn des Geschäftsjahres erhoben. In dem
Beitrag sind die Kosten für den Bezug der im Geschäftsjahr herausgegebenen
Hefte von "lernen & lehren" (inkl. Verpackung und Versand)
enthalten. Die Mitglieder beziehen die Hefte zu einem ermäßigten Preis. Der
Jahresbeitrag wird vom Vorstand festgesetzt.
§
11
Auflösung
Die
Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen, außerordentlichen
Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder
eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung
der Berufsbildung.
Beschlossen am 23.09.2011 in Kassel, geändert am 07.09.2012 durch Beschluss der
Mitgliederversammlung
_______________________
[1] Geschlechtsspezifische Bezeichnungen sind in jedem Fall sowohl in der
männlichen als auch in der weiblichen Form zu verstehen. Sie werden der
Einfachheit halber nur in einer Form niedergeschrieben.
[2] Protokoll der MV v. 19.03.2015: Die Einladung hat als Bekanntgabe in der Mitgliederzeitschrift „lernen & lehren“ oder schriftlich zu erfolgen.